Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsdienstleistungen der retailsolutions Deutschland GmbH

1. Gegenstand

1.1 Der Kunde hat Nutzungsrechte an SAP-Software erworben oder plant deren Erwerb. Im Zusammenhang hiermit benötigt er Unterstützungsleistungen bei der Einführung, Installation oder Weiterentwicklung der Software. Einzelheiten des jeweiligen Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Vergütung usw. unterliegen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Für alle Verträge gelten die Projektrahmenbedingungen.

1.2 Die Dienstleistungen bestehen je nach Vereinbarung (Vertrag über Beratungsdienstleistungen) mit dem Kunden in:

a) Managementberatung: Unterstützung des Kunden bei der Erarbeitung von Informatik- und Implementierungsstrategien, Mithilfe bei der Definition von Zielsetzungen, der Ausarbeitung von Pflichtenheften, bei der Erarbeitung von Budget­positionen sowie Projektmanagementunterstützung.

b) Planungs- und Organisationsberatung: Unterstützung des Kunden bei der Erarbeitung der Einführungsmethode, der Einführungsplanung (Phasenplanung, Akti­vitätenplan, Reviewtermine), der Anfor­derungsprofile an die Mitarbeiter des Projektteams, der Kosten-, Aufwand- und Nutzenschätzungen.

c) Konzeptions- und Realisierungsunter­stützung: Beratung des Kunden in der Konzep­tions- und Realisierungsphase, insbesondere bei der Abbildung der Standardabläufe im System, der Definition und Dokumentation der Soll-Abläufe, der Parametrisierung der Geschäftsvorfälle durch den Kunden.

d) Erstellen von Schnitt­stellen­pro­grammen zu SAP-Software oder Unterstützung hierbei: Erstellen von Programmen für die Übernahme von Daten ins SAP-Softwaresystem oder eines Extraktes für die Versorgung von Nicht-SAP-Programmen mit Daten aus dem SAP-Softwaresystem (z.B. Betriebsdaten-erfassung); retailsolutions steht den Spezialisten der vom Kunden eingesetzten Nicht-SAP-Software für Fragen über SAP-Systeme zur Verfügung, sofern es dem Projektverlauf dienlich ist.

e) Lizenzierung von Zusätzen zur SAP-Software (Add On's).

f) Qualitätskontrolle: Beurteilung von Projektplänen und/oder Übernahme des Projektcontrolling.

g) Technische Installation von SAP-Software (Übernahme von Programm­ständen), EDI-Anschlüssen, Workstations, Faxeinbin­dungen usw.

1.3 retailsolutions kann Dienstleistungen gleicher oder ähnlicher Art auch für andere Kunden erbringen. retailsolutions kann Dritte als Unterbeauftragte einsetzen. Bei der Zuteilung ihrer Mitarbeiter ist retailsolutions bestrebt, besondere Wünsche des Kunden soweit als möglich zu berücksichtigen. retailsolutions ist bestrebt, die Konstanz der für den Kunden tätigen Mitarbeiter zu gewährleisten.

2. Verantwortlichkeiten

2.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Erbringung der Dienstleistungen aktiv mitzuwirken. Die Nichteinhaltung der sich für den Kunden aus den Projektrahmenbedingungen und Verträgen über Lizenzen und Beratungsdienstleistungen ergebenden Verpflichtungen kann zu Qualitätsverminderungen, Terminplanänderungen sowie zu einem an retailsolutions zu vergütenden Mehraufwand führen.

2.2 retailsolutions kann die Dienstleistungen ganz oder teilweise in den Räumen des Kunden durchführen, wenn dies als zweckdienlich erscheint. Der Kunde sichert zu, dass die Arbeiten dort ohne Behinderung ausgeführt werden können. Die retailsolutions-Mitarbeiter halten sich zur Vermeidung von Störungen an die Hausordnung und die Gepflogenheiten des Kunden, soweit sie darauf aufmerksam gemacht worden sind und soweit dadurch die fach- und termingerechte Erfüllung der von retailsolutions zu erbringenden Dienstleistungen nicht behindert wird.

2.3 Der Kunde unterstützt retailsolutions bei der Vertragserfüllung unentgeltlich, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software sowie Telekommunikationseinrichtungen (z.B. LANS, WLANS, Miet- oder Wählleitungen) und die von retailsolutions benötigten Daten, Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellt. Er gewährt retailsolutions ebenso die notwendigen Zugriffe und Autorisierungen und ermöglicht den Zugang zur Software mittels Datenfernübertragung; hierbei wird retailsolutions den Datenschutz beachten.

2.4 Der Kunde stellt seine für das Projekt eingesetzten Mitarbeiter im erforderlichen Umfang von anderweitigen Aufgaben frei und verpflichtet sich zu deren sorgfältigen Instruktion und genügenden Ausbildung. Er gibt retailsolutions bei Projektbeginn schriftlich Namen und Funktion seiner für das Projekt zuständigen Mitarbeiter bekannt. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der retailsolutions für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der kundenseitige Entschei-dungen unverzüglich herbeiführt.

3. Preise und Zahlungsmodalitäten

3.1 Anderslautende Vereinbarung vorbe­halten verrechnet retailsolutions ihre Dienstleistungen nach Aufwand. Die Aufwandangaben basieren auf den beim Abschluss des jeweiligen Vertrages über Beratungsdienstleistungen bekannten Grundlagen und stellen eine bestmögliche Schätzung von retailsolutions zu Planungszwecken dar. Diese Aufwandsangaben können erst nach Vorliegen des Detailkonzeptes weiter präzisiert werden. Es kommen die Honoraransätze gemäss der jeweils gültigen Honorarliste von retailsolutions zur Anwendung.

3.2 Die Vergütungen verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart, exklusive Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungs­spesen der Mitarbeiter von retailsolutions GmbH im Raum Deutschland. Weitere Nebenkosten von retailsolutions, wie Steuern (insbesondere MWSt), Zölle, Gebühren usw. werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

3.3 Vergütungen, Nebenkosten und aus speziellen Kundenwünschen resultierende Aufwendungen werden dem Kunden jeweils per Ende eines Kalendermonates in Rechnung gestellt. Zahlungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit kann retailsolutions ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnen.

3.4 Lizenzkosten werden - sofern nicht anders vereinbart - jeweils zu Beginn der Auslieferung fällig. Wartungskosten werden im Dezember des Vorjahres für das Folgejahr fakturiert.

3.5 Die Zahlungen sind vom Kunden auch dann zu leisten, wenn von ihm in bezug auf die von retailsolutions erbrachten Dienstleistungen/Add On's noch Garantieansprüche geltend gemacht werden. Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Auslegung oder Erfüllung des Vertrages berechtigen den Kunden weder Zahlungen aufzuschieben noch Zahlungsmodalitäten abzuändern. Der Kunde darf Forderungen von retailsolutions mit eigenen Ansprüchen verrechnen, wenn retailsolutions hierzu schriftlich einwilligt oder wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde.

4. Termine

4.1 retailsolutions wird sich bemühen, den vorgesehenen Terminplan einzuhalten. Abweichungen vom Terminplan sollen möglichst frühzeitig festgestellt und entsprechende Anpassungen in gegen-seitiger Absprache vorgenommen werden.

4.2 Kann ein ausdrücklich als ver­bindlich vereinbarter Termin von retailsolutions aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, setzt ihr der Kunde eine den Umständen angemessene Nachfrist. Hält retailsolutions diese Nachfrist nicht ein, so hat der Kunde nach nutzlosem Ablauf einer zweiten angemessenen Nachfrist das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Mahnungen und Nachfristansetzungen durch den Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristansetzungen müssen den Umständen angemessen sein, jedoch mindestens 12 Arbeitstage betragen.

4.3 Werden Terminverzögerungen durch den Kunden, Dritte oder Ereignisse ausserhalb des Einflussbereiches von retailsolutions wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemie, Unfälle, Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, ver­spätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen verursacht, er­streckt sich der Terminplan um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.

5. Änderungen und Präzisierungen

5.1 Die Parteien können während der Durchführung eines Vertrages über Beratungsdienstleistungen jederzeit Änderungen der vereinbarten Dienst­leistungen bzw. der Aufgabenstellung vorschlagen. Wünscht der Kunde eine Änderung, wird retailsolutions innert max. 15 Kalendertagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Dienstleistungen, insbesondere auf Preise und Termine, hat. Jede Änderung ist schriftlich zu vereinbaren und von den Parteien zu unterzeichnen.

5.2 Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung des Dienstleistungs­auftrages wird retailsolutions Gesprächsprotokolle fertigen.

6. Geheimhaltung

6.1 retailsolutions verpflichtet sich, die ihr vom Kunden im Rahmen der Vertrags­durchführung zur Verfügung gestellten, entsprechend gekennzeichneten Daten, welche sich auf den Geschäftsbereich des Kunden beziehen, als geheim zu behandeln und auf schriftliche Auf-forderung des Kunden die ihr von diesem überlassenen Daten zu löschen bzw. zu vernichten oder zurückzugeben. retailsolutions darf Daten des Kunden maschinell verarbeiten. Der Kunde verpflichtet sich, die in den Liefergegenständen von retailsolutions enthaltenen Geschäftsgeheimnisse von retailsolutions vor Dritten geheimzuhalten. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung eines Vertrages an.

6.2 retailsolutions kann den Kunden in ihre Referenzliste aufnehmen.

7. Loyalität

7.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung ist die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die in Verbindung mit der Vertragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung dieses Vertrages zu unterlassen.

8. Rechte an Arbeitsergebnissen

8.1 Soweit im Vertrag über Beratungsdienstleistungen nicht anders vereinbart gehören die Rechte, insbesondere das Urheberrecht, an den für den Kunden entwickelten Arbeitsergebnissen bzw. Unterlagen und Auswertungen in schriftlicher und/oder maschinell lesbarer Form (einschliesslich Dokumentation, Listen oder anderen Programmunterlagen sowie Programmen auf Datenträgern) retailsolutions. Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in bezug auf die Informationsverarbeitung, welche bei der Erbringung der Dienstleistungen durch retailsolutions allein oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden entwickelt worden sind, können von retailsolutions beliebig verwertet werden. Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches und unbeschränktes Nutzungsrecht.

8.2 Der Kunde sichert zu, dass er retailsolutions keine Unterlagen überlassen wird, welche direkt oder in verarbeiteter oder umgestalteter Form rechtlich geschützte Werke Dritter enthalten, bzw. dass er berechtigt ist, die Unterlagen retailsolutions zur Erbringung der Dienstleistungen zu überlassen.

9. Beendigung und Kündigung

9.1 Beratungs- und Realisierungsdienstleistungen sind erfüllt, sobald retailsolutions diese gemäss den im Vertrag über Beratungsdienstleistungen bzw. Detailkonzept festgelegten Vorgaben abgeschlossen und dem Kunden übergeben hat. Der Kunde hat das Recht bzw. die Pflicht, die erhaltenen abzunehmenden Leistungen einem Abnahmetest zu unterziehen. Der Kunde wird retailsolutions unverzüglich nach Test / Übergabe der Realisierungsdienstleistungen schriftlich be­stätigen, dass diese vollständig und fehlerfrei sind, womit diese abgenommen sind. Gibt der Kunde innert einem Monat nach Übergabe keine Bestätigung ab, so gelten die Beratungs- und Realisierungsdienstleistungen als abgenommen.

9.2 Bei Dienstleistungen nach Aufwand werden die Arbeiten bei einer allfälligen Überschreitung der geschätzten Arbeitstage nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (Vertrag über Beratungsdienstleistungen) bis zum Erreichen der Vorgaben weitergeführt; andernfalls gelten die Dienstleistungen mit der Leistung der geschätzten Arbeitstage als erbracht.

9.3 Der Kunde ist unter Beachtung einer Mitteilungsfrist von 30 Kalendertagen berechtigt, diese Rahmenbedingungen oder Verträge über Beratungsdienstleistungen jederzeit zu kündigen. Er ist diesfalls verpflichtet, alle von retailsolutions unter diesen Projektrahmenbedingungen bzw. dem betreffenden Vertrag erbrachten Dienstleistungen retailsolutions zu bezahlen. Jede Partei kann die Projektrahmenbedingungen oder einen Vertrag sofort auflösen, wenn die andere Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt und diesen nicht innerhalb 30 Tagen nach schriftlicher Auf­forderung nachkommt.

10. Gewährleistung

10.1 Bei der Erbringung von Beratungs­- und Realisierungsdienstleistungen wird retailsolutions sorgfältig und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Grundsätze in den vom jeweiligen Vertrag über Beratungsdienstleistungen erfassten Arbeitsgebieten vorgehen.

10.2 Bei Beratungs- und Realisierungsdienstleistungen ga­rantiert retailsolutions, dass die dem Kunden gelieferten Arbeitsergebnisse in schriftlicher und/oder maschinell lesbarer Form im Zeitpunkt der Lieferung den im Vertrag über Beratungsdienstleistungen bzw. Detailkonzept fest-gelegten Vorgaben entsprechen. retailsolutions kann nicht garantieren, dass die von ihr gelieferten Arbeitsergebnisse ohne Unterbruch und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbe­dingungen genutzt werden können.

10.3 Bei umgehender schriftlicher Rüge durch den Ansprechpartner (Ziffer 2.4) innert 60 Tagen nach Abnahme der Realisierungsdienstleistungen wird sich retailsolutions bemühen, zweckdienlich dokumentierte, nachvollziehbare Fehler auf eigene Kosten innerhalb kürzest ihr zumutbarer Frist nachzubessern. Die Dringlichkeit der Nachbesserung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung.

10.4 Der Kunde hat nachzuweisen, dass Nutzungsbeschränkungen oder Störungen nicht durch die von ihm gegebene Aufgabenstellung bzw. durch seine unzureichende Mitwirkung, noch durch seine Bedienung oder Nutzung entgegen den Vorgaben, durch Änderungen der Arbeits-ergebnisse, durch die System­umgebung oder Gegenstände, die nicht von retailsolutions geliefert wurden, verursacht oder mitverursacht sind. retailsolutions unterstützt den Kunden bei der Suche nach der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweisbar retailsolutions zuzuordnen ist, sind dieser ihre Recherchen und Fehlerbehebungs­arbeiten vom Kunden zu den Honorar­ansätzen gemäss der jeweils gültigen Honrarliste zu vergüten.

11. Haftung, Schadenersatz

11.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz nur in den Fällen der Buchst. a) bis e)

a) für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden unbeschränkt;

b) für Schäden aus dem Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften in dem Umfang des Vermögensinteresses des Auftraggebers, das von dem Zweck der Zusicherung gedeckt und bei Zusicherung der Eigenschaft des Auftragnehmers erkennbar war;

c) in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

d) für die durch die Verletzung von sog. Kardinalpflichten verursachten Schäden. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluß des Auftraggebers waren und auf deren Einhaltung er vertrauen durfte. Hat der Auftragnehmer Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt, so ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers insgesamt auf EUR 50.000,-- beschränkt.

e) für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit unbeschränkt.

11.2 Im übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung des Vertragsscheins durch den Kunden und Gegenzeichnung durch retailsolutions in Kraft. Dieser Vertrag und seine Verträge über Beratungs-dienstleistungen regeln abschliessend die Rechte und Pflichten zwischen retailsolutions und dem Kunden. Mündliche Abreden bestehen keine. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages oder seiner Anhänge bedürfen der Schriftform, der Bezugnahme auf die abzuändernde Bestimmung, der Unterzeichnung durch den Kunden und der Gegenzeichnung durch retailsolutions.

12.2 Die Vertragspartner vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters eine gütliche Einigung anzustreben. Sollte sich eine gerichtliche Beurteilung nicht vermeiden lassen, so bestimmen sie als Gerichtsstand Saarbrücken.